Parkhaus Einstell­bedingungen

1. Mietvertrag

Mit dem Einfahren in die Parkierungsanlage und der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an der Einfahrt kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Dem Mieter wird dadurch das Abstellen eines Kfz gestattet. Weder Bewachung, Verwahrung, Überwachung des Kfz noch die Gewährung von Versicherungsschutz sind Gegenstand des Mietvertrages.

2. Kennzeichenerfassung

Zur Ermittlung und Abrechnung der Mietpreise/Parktarife wird an Ein-und Ausfahrt mit Hilfe von Kameras das Kfz-Kennzeichen erfasst und verarbeitet. Es dient lediglich zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche, zur Aufrechterhaltung und Erbringung der Parkleistungen sowie zur Ergreifung zugehöriger Maßnahmen.

3. Mietpreiskonditionen/Parktarife

Der Mietpreis bemisst sich für jeden Parkvorgang nach der aushängenden Preisliste, den vereinbarten Preisen für Dauerparken bzw. den vereinbarten Preisen bei Online-Registrierung.
Der Mietpreis ist unmittelbar vor Abholung des Kfz an der P-Kasse mit Kredit-/EC-Karte, bar im Parkplatzbüro zu den ausgehängten Büroöffnungszeiten oder innerhalb von 48 h nach Ausfahrt Online unter www.autopay-deutschland.de mit Kreditkarte zu bezahlen. Bei Registrierung unter www.autopay-deutschland.de kann der Mietpreis nur bei Hinterlegung einer gültigen Kreditkarte automatisch abgerechnet werden. Besteht ein Dauerparkvertrag, gilt der dort vereinbarte Mietpreis. Die für die Berechnung des Parktarifs zugrundeliegende Einstelldauer bemisst sich bei Bezahlung vor Ort anhand des Zeitraums von der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an der Einfahrt bis zur Bezahlung an der P-Kasse. Bei der Bezahlung innerhalb von 48 h nach Ausfahrt sowie bei Registrierung errechnet sich die Einstelldauer über die Zeitpunkte der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an Ein- und Ausfahrt.
Nach dem Bezahlvorgang vor Ort hat der Mieter die Parkierungsan-lage unverzüglich zu verlassen. Hält sich der Mieter dabei länger auf, als zum Verlassen erforderlich, wird der Mietpreis/Parktarif ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorganges neu berechnet und fällig.

Erfolgt weder eine Bezahlung vor Ort, noch Online innerhalb von 48 h nach Ausfahrt oder ist bei Registrierung die automatische Abrechnung infolge einer fehlenden oder ungültigen Kreditkarte nicht möglich, ist zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche die Ermittlung von personenbezogene Daten (z.B. Kfz-Halterdaten) erforderlich. Im Zuge dessen werden die angefallenen Mietpreise/Parktarife sowie ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt in Höhe von 15 € dem Halter des Kfz in Rechnung gestellt.

4. Haftungsbedingungen

Die Benutzung der Parkierungsanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet nicht für Entwendung, Abhandenkommen des eingestellten Kfz oder durch Dritte verursachte Schäden, wie z.B. Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des Kfz.
Der Vermieter haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Als Verschulden gilt grob und leicht fahrlässiges Verhalten. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben, behördliche Verfügungen, Streik, innere Unruhen sowie durch das eigene Verhalten des Mieters oder das Verhalten Dritter verursacht werden.
Der Vermieter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung sind.
Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden. Die Haftung des Vermieters ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen

5. Pfandrecht

Dem Vermieter stehen wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Mieters zu. Befindet sich der Mieter mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug, so kann der Vermieter die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.

6. Videoüberwachung

Zur Aufrechterhaltung eines laufenden Betriebes werden Videosysteme in der Parkierungsanlage eingesetzt. Die Aufnahmen werden gespeichert, um bei Betriebsstörungen schnell eingreifen zu können oder in Schadensfällen Beweise zu sichern.

Weitere Informationen sind in den Datenschutzhinweisen enthalten.

7. Benutzungsbestimmungen

Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

In der Parkierungsanlage ist verboten:

–       Nutzung von Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten

–       Aufenthalt von Personen ohne abgestelltes Kfz

–       Rauchen und offenes Feuer

–       Pflege- und Reparaturarbeiten am Kfz

–       Belästigung Dritter durch Abgase und Geräusche

–       Abstellen und Lagern jeglicher Gegenstände und Abfall

–       Aufenthalt in der Parkierungsanlage oder im abgestellten Kfz über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus

–       Einstellen defekter und nicht zugelassener Kfz

–       Abstellen von Kfz außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf

        zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen ohne sichtbare Auslage des

        hierfür erforderlichen Berechtigungsausweises, in Parkverbotszonen etc., auf als reserviert

        gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen

–       Abstellen eingefahrener Kfz auf Basis eines Dauerparkvertrages außerhalb des

        zugewiesenen Dauerparkbereiches.

Die Fahrwege sind freizuhalten, insbesondere die Ein- und Ausfahrten.

Der Mieter hat dem Personal des Vermieters Folge zu leisten und vorhandene automatische Verkehrsführung, Verkehrs- und Hinweisschilder sowie gegebene Richtlinien zu beachten.

Eingestellte Kfz können grundsätzlich nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten abgeholt werden. Eine Möglichkeit zur Abholung des Kfz außerhalb der Öffnungszeiten kann nicht garantiert werden. Im Realisierungsfall stellt das eine kostenpflichtige Zusatzleistung dar, für die dem Mieter bzw. Abholer des Kfz mindestens 30,00 Euro berechnet werden.

8. Vertragsstrafen und Abschleppen

Der Vermieter ist berechtigt, in Fällen, bei denen sich der Mieter nicht an die Benutzungsbestimmungen hält, den betreffenden Vorgang entsprechend zu dokumentieren und eine Vertragsstrafe in einer Höhe von mindestens 19,00 Euro und ggf. auch in der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auszustellen. Jegliche kommerzielle Nutzung der Stellplatzanlage durch Dritte ist untersagt und wird mit einer Vertragsstrafe von mindestens 2.000 Euro je Tag geahndet.

Der Vermieter ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus der Parkierungsanlage zu entfernen. Ferner kann er es auf Kosten des Mieters versetzen oder abschleppen lassen, wenn er dies entgegen der vorgenannten Bestimmungen behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat. Der dadurch entstandene Schaden kann durch die Verwertung des Fahrzeuges gedeckt werden.

Stand: August 2018

Betreiber:

HIB ParkRaum Solingen GmbH  

Arienheller 5
D-56598 Rheinbrohl

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