Allgemeine Einstell­bedingungen
Parkhaus

Das gibt es zu beachten

Mit dem Einfahren in die Stellplatzanlage und der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an der Einfahrt kommt ein Nutzungsvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zustande. Dem Nutzer (m/w/d) wird dadurch das Abstellen eines Kfz gestattet. Weder Bewachung, Verwahrung, Überwachung des Kfz oder sonstiger eingestellter Fahrzeuge noch die Gewährung von Versicherungsschutz sind Gegenstand des Nutzungsvertrages. Sollte der Nutzer mit diesem Vertrag oder einzelnen Positionen dieses Vertrages nicht einverstanden sein, so hat er sein Fahrzeug unverzüglich aus dieser Stellplatzanlage zu entfernen.

Das Nutzungsentgelt bemisst sich für jeden Parkvorgang nach den vor Ort ausgehängten Parktarifen bzw. den vereinbarten Sondertarifen (z.B. Dauerparken, Mitarbeiterparken, Rabattaktionen, Buchungen) und beinhaltet die gesetzlich geltende Mehrwertsteuer.

Das Nutzungsentgelt ist zu bezahlen:

  • unmittelbar vor Ausfahrt an der P-Kasse vor Ort bargeldlos mittels EC-/Kreditkarte oder
  • innerhalb von 48 Stunden nach Ausfahrt bargeldlos online unter www.autopay.io. oder
  • über ein vor Einfahrt hinterlegtes, gültiges Zahlungsmedium (nur registrierte Kunden mit hinterlegtem Kfz-Kennzeichen auf www.autopay.io oder in der Autopay-APP)

 

Die für die Berechnung des Nutzungsentgelts zugrundeliegende Einstelldauer bemisst sich bei Bezahlung vor Ausfahrt anhand des Zeitraums von der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an der Einfahrt bis zur Bezahlung an der P-Kasse. Bei der Bezahlung innerhalb von 48 Stunden nach Ausfahrt sowie bei registrierten Kunden errechnet sich die Einstelldauer über die Zeitpunkte der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an Ein- und Ausfahrt.

Nach dem Bezahlvorgang vor Ort hat der Nutzer die Stellplatzanlage unverzüglich zu verlassen. Hält sich der Nutzer dabei länger auf als zum Verlassen erforderlich, wird das Nutzungsentgelt ab dem Zeitpunkt des Bezahlvorganges neu berechnet und fällig.

Erfolgt keine Bezahlung wie unter Punkt 3. beschrieben, oder verfügt ein eingefahrenes Kfz nicht über eine gültige Parkberechtigung (Permit), liegt eine unberechtigte/nicht vertragsgerechte Nutzung der Stellplatzanlage vor. Zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche ist die Ermittlung von personenbezogenen Daten (z.B. Kfz-Halterdaten) erforderlich. Dabei werden dem Halter/Führer des Kfz das angefallene Nutzungsentgelt sowie zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe von mindestens 29€ (inkl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer) berechnet (vgl. auch Punkt 8. der AEB).

Die Benutzung der Stellplatzanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Betreiber haftet nicht für Entwendung, Abhandenkommen des eingestellten Kfz oder durch Dritte verursachte Schäden, wie z.B. Entwendung von Inhalt und Ladung sowie die Sachbeschädigung des Kfz.

Der Betreiber haftet vorbehaltlich dieser Regelung für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Als Verschulden gilt grob und leicht fahrlässiges Verhalten. Er haftet nicht für Schäden, die durch Naturereignisse wie beispielsweise Hochwasser, Überflutungen oder Erdbeben, behördliche Verfügungen, Streik, innere Unruhen sowie durch das eigene Verhalten des Nutzers oder das Verhalten Dritter verursacht werden.

Der Betreiber haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden, die auf leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten zurückzuführen sind, die für die Erreichung des Vertragszweckes nicht von wesentlicher Bedeutung sind.

Der Betreiber haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet werden.

Die Haftung des Betreibers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit er nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit unbeschränkt haftet. Dies gilt auch für Pflichtverletzungen seiner Angestellten oder Beauftragten. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Dem Betreiber stehen wegen seiner Forderungen aus dem Nutzungsvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz des Nutzers zu. Befindet sich der Nutzer mit dem Ausgleich der Forderungen des Betreibers in Verzug, so kann der Betreiber die Pfandverwertung frühestens 2 Wochen nach deren Androhung vornehmen.

Es muss im Schritttempo gefahren werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO.

In der Stellplatzanlage ist verboten:

  • Nutzung von Inlineskates, Skateboards o.ä. Geräten;
  • Aufenthalt von Personen ohne abgestelltes Kfz
  • Rauchen und offenes Feuer;
  • Pflege- und Reparaturarbeiten am Kfz; das Betanken des Kfz;
  • Belästigung Dritter durch Abgase und Geräusche;
  • Abstellen und Lagern jeglicher Gegenstände und Abfall
  • Aufenthalt in der Stellplatzanlage oder im abgestellten Kfz über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus;
  • Einstellen defekter und nicht zugelassener Kfz;
  • Abstellen von Kfz außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen ohne sichtbare Auslage des hierfür erforderlichen Berechtigungsausweises, in Parkverbotszonen etc., auf / in als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen / Parkbereichen ohne die jeweils erforderliche Berechtigung.

 

Die Ein- und Ausfahrten sowie die Fahrbahnen sind freizuhalten.

Der Nutzer hat den Anweisungen des Personals des Betreibers Folge zu leisten und Verkehrs- und Hinweisschilder sowie gegebene Richtlinien zu beachten. Hierzu gehören im Besonderen auch ausgeschilderte Ein-/Zufahrtsbeschränkungen.

Jegliche kommerzielle Nutzung der Stellplatzanlage durch Dritte ist untersagt und wird mit einer Vertragsstrafe von mindestens 2.000€ je Tag geahndet, z.B. Verteilung von Werbematerial.

Der Betreiber ist berechtigt, in Fällen, bei denen sich der Nutzer nicht an die Benutzungsbestimmungen insbesondere gemäß vorstehend Ziffer 7. hält, den betreffenden Vorgang entsprechend zu dokumentieren und eine Vertragsstrafe in einer Höhe von mindestens 29€, in Fällen des unberechtigten Parkens auf einem Behindertenstellplatz in Höhe von mindestens 55€ (jeweils inkl. gesetzlich geltender Mehrwertsteuer) und ggf. auch in der Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auszustellen.

Der Betreiber ist berechtigt, das Kfz im Falle einer dringenden Gefahr aus der Stellplatzanlage zu entfernen. Ferner kann er es auf Kosten des Nutzers versetzen oder abschleppen lassen, wenn er dies entgegen den vorgenannten Einstellbedingungen behindernd oder verkehrswidrig abgestellt hat. Der dadurch entstandene Schaden kann durch die Verwertung des Kfz gedeckt werden.

Betreiber:

HIB ParkRaum Solingen GmbH  
Arienheller 5
D-56598 Rheinbrohl

Stand der Allgemeinen Einstellbedingungen: April 2025